BRSG 2022 (besserer) Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird obligatorisch

Ab 1. Januar 2022

wird die betriebliche Altersvorsorge besser: Arbeitgeber werden mindestens ihre Sozialversicherungsersparnis, die sie aus den Entgeltumwandlungen (EU) ihrer Mitarbeiter ziehen, an diese weiterreichen (müssen) - damit deren Altersversorgung sich verbessert.

Was machen die Unternehmen daraus?

Sie werfen einen konstruktiv-kritischen Blick auf ihr seitheriges bAV-Modell und stellen sich an dieser Stelle wettbewerbsfähig auf:

  • Die Arbeitgeberbeteiligung zur Entgeltumwandlung wird erhöht.

    • Wir beobachten viele Unternehmen, die das Engagement ihrer Mitarbeiter über die Entgeltumwandlung mit 50 % Zuschuss belohnen.

    • Ein Teil der Unternehmen gibt neben der prozentualen Belohnung der Entgeltumwandlung einen Mindestbeitrag on Top.

      (30 % zur EU, mindestens 50 €)

    • Andere Unternehmen erhöhen mit zunehmender Betriebstreue den Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.

      (20 % von Beginn an, ab dem 3. Jahr 30 %, ab dem 5. Jahr 50 %, ab dem 10. Jahr 100 % zur EU)

Welche Gründe nennen Arbeitgeber für ihr Altersvorsorge-Engagement?

  • Bewerber fragen aktiv nach Altersversorgungsleistungen

  • Zuschüsse zur bAV sind planbar und kalkulierbar

  • gesellschaftliches Engagement

  • Zuwendung (sozialer Gedanke + Kommunikation)

  • sichtbares Benefit (steht jeden Monat auf der Gehaltsabrechnung)

  • Teil eines ausgewogenen Benefit-Konzeptes

  • Wettbewerbsfähigkeit im Markt, gemessen am Marktumfeld (Branche, Region)

  • Langfristthema mit Vertrauensfaktor

  • Erreichen von Nachhaltigkeitszielen

  • Erfüllung des Firmen-Werte-Konsens (Code of Conduct)

  • Gut einsetzbar in verschiedenen Ausprägung bei verschiedenen Mitarbeitergruppen (Führungskräfteförderung)

  • Besondere Programme zur Weiterführung während der Elternzeit

  • Financial Wellbeing - Unterstützung beim finanziell sorgenfreien Zukunftsgedanken

  • Förderung von Equal Gender Pay

  • mit wenig finanziellem Aufwand sind große Ziele erreichbar

  • Teil eines “Unnötige-Kündigungsvermeidung”-Präventionsprogramms

Handlungsbedarf!

  1. Welches Ziel verfolgt das Unternehmen personalpolitisch? Wie kann die bAV dabei unterstützen?

  2. Bestandssichtung

  3. Neukonzeptionierung über den alten Zuschussregelungen: Verbesserungen bei der Arbeitgeberbeteiligung sind rechtlich unantastbar.

  4. Aktualisierung der Versorgungsordnung

  5. Gewinnende Kommunikation

  6. Neuer Zuschuss, neuer Vertrag? Ein verantwortungsvoll und professioneller bAV-Berater wird sicherstellen, dass die Entscheidung Neuvertrag, Erhöhung Altvertrag oder Reduzierung der EU sorgfältig zum Wohle des Unternehmens und des Mitarbeiters individuell abgewogen wird.

  7. Beratung der Mitarbeiter: Ob alte Zinsverträge, die seit Jahren zusammengesackt sind oder am Anfangsgehalt steckengebliebene Beitragshöhen - die meisten Mitarbeiter werden dem Arbeitgeber für eine zugewandte und an ihren Interessen ausgerichtete, ehrliche Expertenberatung dankbar sein.

  8. Einrichtung der Neuverträge für den Zuschuss und ggf. der neuen Entgeltumwandlung.

  9. Datentransfer an Lohnbuchhaltung bzw. Steuerbüro.

Das gibt’s doch nicht?

Auch wenn Ihr Unternehmen bereits einen Zuschuss gewährt, ist damit nicht sichergestellt, dass die im BetrAVG § 1a, Satz 1a formulierte Bezuschussung bereits erfüllt ist.

Auch wenn der Arbeitgeber seit Jahren geld für die Altersversorgung seiner Mitarbeiter on Top gibt - nur wenn der Bezug zur SV-Ersparnis eindeutig formuliert wurde, gilt der Pflichtzuschuss als erfüllt.

Tipp:

Lassen Sie sich beraten: Ansprüche aus dem Rentenstammrecht verjähren erst nach 30 Jahren! Ansprüche auf den Pflichtzuschuss verjähren nach 3 Jahren - rollierend. Wessen Arbeitgeber seit 5 Jahren keinen Zuschuss zahlt, wird für drei Jahre davon nachzahlen müssen. Bis zur Rente und auch nach Rentenbeginn.

Cordula Vis-Paulus