Nachzahlung - so geht‘s
Damit aus einer Teilzeitarbeit keine Halbtagsrente wird ist die durch das BRSG ermöglichte Nachzahlung eine gute Sache. Ich habe dies in vorherigen Veröffentlichungen bereits angeregt.
Das ist bei der neuen Nachzahlungsmöglichkeit zu beachten:
Die Nachzahlung ist nur pro vollem Kalenderjahr möglich, das heißt der Arbeitnehmer darf über das ganze Jahr hinweg kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland erzielt haben. Zum Beispiel: Wer im August 2016 ins Ausland gegangen ist und im Juli 2019 zurückkehrt, kann nur für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nachzahlen
Die Nachzahlung muss recht zügig erfolgen, nämlich spätestens im Kalenderjahr nach Ende der beitragsfreien Zeit. Zum Beispiel: Wer im Oktober 2019 aus einer längeren Elternzeit zurückkehrt, kann entweder sofort oder noch bis spätestens Ende 2020 nachzahlen. Danach jedoch nicht mehr.
Ausschlaggebend für die Berechnung des Höchstbetrages ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Jahres, in dem die Nachzahlung erfolgt beziehungsweise beginnt, falls sie in Raten erfolgen soll.
Die Nachzahlung kann zusätzlich zur „normalen“ Einzahlung erfolgen. Die Nachdotierungsmöglichkeit besteht also zusätzlich zum steuerlichen Förderrahmen für die laufenden Beiträge zur Betriebsrente.
(Auszug)
Autor: Dr. Markus Nitsche, Allianz Pension Partners GmbH