Nachzahlung - so geht‘s

Damit aus einer Teilzeitarbeit keine Halbtagsrente wird ist die durch das BRSG ermöglichte Nachzahlung eine gute Sache. Ich habe dies in vorherigen Veröffentlichungen bereits angeregt.

https://www.xing.com/news/insiders/articles/bav-beitragslucke-ade-steuerfreie-nachzahlung-seit-2018-moglich-2622911?toolbar=false&xng_share_origin=unknown

Das ist bei der neuen Nachzahlungsmöglichkeit zu beachten:

  • Die Nachzahlung ist nur pro vollem Kalenderjahr möglich, das heißt der Arbeitnehmer darf über das ganze Jahr hinweg kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland erzielt haben. Zum Beispiel: Wer im August 2016 ins Ausland gegangen ist und im Juli 2019 zurückkehrt, kann nur für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nachzahlen

  • Die Nachzahlung muss recht zügig erfolgen, nämlich spätestens im Kalenderjahr nach Ende der beitragsfreien Zeit. Zum Beispiel: Wer im Oktober 2019 aus einer längeren Elternzeit zurückkehrt, kann entweder sofort oder noch bis spätestens Ende 2020 nachzahlen. Danach jedoch nicht mehr.

  • Ausschlaggebend für die Berechnung des Höchstbetrages ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Jahres, in dem die Nachzahlung erfolgt beziehungsweise beginnt, falls sie in Raten erfolgen soll.

  • Die Nachzahlung kann zusätzlich zur „normalen“ Einzahlung erfolgen. Die Nachdotierungsmöglichkeit besteht also zusätzlich zum steuerlichen Förderrahmen für die laufenden Beiträge zur Betriebsrente.

    (Auszug)

    Autor: Dr. Markus Nitsche, Allianz Pension Partners GmbH

Cordula Vis-Paulus