Lohnabrechnung 1/2022 Umsetzung Pflichtzuschuss

Die Lohnbuchhaltung muss in der Gehaltsabrechnung für Januar 2022 erstmals den bAV-Pflichtzuschuss berücksichtigen.

Seit nunmehr drei Jahren informiere ich meine Kunden, bilde Makler aus, habe mit sechs Arbeitsrechtlern aus verschiedenen Häusern zusammengearbeitet - und doch kommt für manche Unternehmen der Pflichtzuschuss, den das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit seinem Wirkungsbeginn am 1.1.2018 darlegt, überraschend. Verzeihen Sie mir an dieser Stelle ein süffisantes Lächeln. Es ist wie Weihnachten und Silberhochzeit - irgendwie überraschend. Allerdings haben die wenigsten Steuerberater ihre Mandanten gut vorbereitet und die IHKen haben sich gar nicht gekümmert.

Für Sie, die Sie in der Lohnbuchhaltung umsetzen müssen was im Gesetz steht, ist die Lage jetzt nicht einfach - aber nicht aussichtslos.

Wenn Sie sich 5 Minuten Zeit nehmen und meine nachfolgenden Ausführungen beachten, sollten Sie gut durchkommen.

  1. Lassen Sie sich nicht von Vertriebsgebrüll meschugge machen! Es ist lange nicht alles richtig was behauptet wird. Es ist aber auch lange nicht alles falsch, was gesagt wird. Nur, Sie können es nicht selbst durchschauen. Wenn Sie sicher sein wollen, wie in Ihrem Unternehmen das BRSG richtig umgesetzt wird, geht kein Weg an einem Experten für betriebliche Altersvorsorge vorbei!

  2. Die Juristen sind sich nicht einig! Zum Beispiel, ob der Pflichtzuschuss “von oben oder von unten” gerechnet werden muss - darüber gibt es keine einhellige Meinung. Beispiel: Seither wurden 100 € Bruttogehalt in Altersvorsorge umgewandelt. Eine Beitragserhöhung ist nicht möglich, ein neuer Vertrag nicht sinnvoll. Dann wird die Bruttogehaltsumwandlung gekürzt um den Zuschuss und der Beitrag bleibt derselbe. Nun meinen die Einen, der Zuschuss müsse 15 € betragen, die Anderen 13,04 €. Ich bin der Meinung, die Entgeltumwandlung wird auf 86,86 € reduziert, davon sind 15 % 13,04 €, diese werden als Zuschuss ausgewiesen und weiterhin 100 € Monatsbeitrag gezahlt. Diese Meinung vertritt übrigens u.a. Dr. Henriette Meissner, Stuttgarter Lebensversicherung. - ACHTUNG: Damit ist es aber nicht getan! Lesen Sie unbedingt weiter!

Aber der Reihe nach - es gilt einige Punkte der Reihe nach abzuarbeiten, bis Sie alles richtig eintüten können.

  1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtzuschuss:

    1. Alle Gehaltsumwandlungen, die in eine Direktversicherung (§3.63 EStG oder §40b EStG, Pensionskasse (§3.63 EStG oder §40b EStG) oder Pensionsfonds fließen.

      UND zusätzlich

    2. zu Sozialversicherungsersparnis führen. Da nur SV-Abgaben bis zur Höhe der jeweiligen BBG anfallen, führen Bruttogehaltsumwandlungen die aus darüberliegenden Gehältern vorgenommen werden nicht zu SV-Ersparnis des Arbeitgebers: Also ist auch kein Pflichtzuschuss zu zahlen! Liegt das Gehalt zwischen der BBG KV (2022 4.837,50 €) und der BBR DRV (2022 7.050 €/Monat) wird nur noch RV gespart aber keine KV/PV - hier ist der Pflichtzuschuss so hoch wie die echte Ersparnis für den Arbeitgeber.

      TIPP: Machen Sie es sich leicht und bestimmen Sie in Ihrem Unternehmen, dass ein pauschaler prozentualer Zuschuss für jede Bruttogehaltsumwandlung gewährt wird - UNABHÄNGIG von der echten SV-Ersparnis.

      Damit machen Sie sich das Leben wirklich leichter - wenn Sie wirklich “spitz” bezuschussen wollen - ok - aber dann will ich keine Klagen von Ihnen hören!

    3. Rein vom Arbeitgeber finanzierte Einzahlungen in die bAV müssen NICHT erhöht werden!

    4. Die hier aufgeführten Hinweise sind für Unternehmen, die keinem Tarifvertrag unterliegen. Wenn Sie einen Tarifvertrag haben, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen. Ggf. fragen Sie bei Ihren Vertretungsorganen nach: Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband.

  2. Wie kommt der Zuschuss in die Altersvorsorge?

    Das ist in der Tat spannend - denn die Mehrzahl der alten Verträge kann keinen Mehrbeitrag aufnehmen. Viele Versicherer haben bis zum 31.1.2021 noch in allerhand Variationen, die einzeln erfragt werden konnten, höhere Beitragszahlungen ab 1.1.2022 angenommen. Aber dieser Zug ist jetzt wohl endgültig abgefahren - die zeitaufwändige Fragerei bei den Versicherern können Sie sich jetzt klemmen. Mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 1.1.2022 sind die alten Tarife endgültig geschlossen.

Es bleiben Ihnen also jetzt genau ZWEI Möglichkeiten:

A) Für den Zuschuss wird ein neuer Vertrag eingerichtet => kommen Sie auf mich zu, damit ich Ihnen diese neuen Verträge einrichten lassen kann!

B) Der Zuschuss wird auf den Gesamtbeitrag angerechnet (Reduktionsmodell). DAS ist NICHT die Umsetzung des BRSG, weil es nicht zu höheren Einzahlungen und deshalb auch nicht zu höheren Renten kommt - ABER es kann so verfahren werden. Das BMF-Schreiben vom 6.12.2017 lässt in einer Fußnote die Reduktion zu.

Aber genau hier lauert jetzt ein echter Pferdefuß:

Wenn Sie jetzt einfach die Bruttogehaltsumwandlung zugunsten des Pflichtzuschusses kürzen, greifen Sie in einen arbeitsrechtlichen Vorgang ein, der auf der Ausübung eines Rechtsanspruches (auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG) beruht!

WARNUNG 1:

Keine Reduzierung der Entgeltumwandlung OHNE VEREINBARUNG zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter!

Klartext: Eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung muss her. Wenn Sie eine brauchen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

WARNUNG 2: Überweisen Sie nicht einfach mehr Geld an den Versicherer! Es gibt keinen Kontrahierungszwang für Versicherer, Sie würden sich daraus nur noch mehr Arbeit machen und völlig den Überblick im Fortfolgenden verlieren.

  • Bei Ihnen gibt es schon einen Zuschuss?

    Dann wird es jetzt richtig spannend. Denn daran hat Frau Nahles damals, anno 2017 nicht gedacht. Deshalb hat sie auch keine Regelung dafür ins Gesetz geschrieben. Ich sage Ihnen, das ist ein Webfehler im Gesetz. Ob nun ein bereits gewährter Zuschuss als (Teil) des Pflichtzuschusses gem. § 1a, Satz 1a BetrAVG angesehen werden kann oder nicht - darauf gibt es heute noch keine Antwort!

    • In der Entgeltumwandlung steht, dass der gewährte Arbeitgeberzuschuss im Zusammenhang mit Sozialversicherungsersparnis steht? Glückwunsch: Well done!

    • In der Entgeltumwandlung steht, dass der Zuschuss sich inkl. des gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtzuschusses versteht? Glückwunsch: Well done!

    • In der Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung steht, dass die Arbeitgeberbeteiligung/der Arbeitgeberzuschuss aus der SV-Ersparnis resultieren und/oder den Pflichtzuschuss beinhalten? Gratuliere: Well done!

    • Der Zuschuss wurde zwar in Höhe der SV-Ersparnis gewährt, und es war auch genauso gedacht: Was wir sparen geben wir pauschal weiter - aber Sie haben es halt (wie 99% meiner Kunden) nicht so in den gängigen Unterlagen formuliert? Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten:

      • Sie zahlen jetzt mehr Zuschuss und lassen einen neuen Vertrag einrichten. Oder

      • Sie lassen sich von Ihren Mitarbeitern unterschreiben, dass er bereits seit Vertragsbeginn von Ihnen die SV-Ersparnisse weitergereicht bekommen hat und dass Sie nun ab 2022 den Zuschuss nicht auf den Pflichtzuschuss reduzieren werden.

        • Bei prozentualen Zuschüssen ab 20 % aufwärts könnte ich mir gut vorstellen, dass dies ein gangbarer Weg sein könnte. (Jetzt merken Sie, ich werde sehr vorsichtig: Ich bin kein Jurist und deshalb kann ich dazu nur meine Privatmeinung äußern.)

        • Bei Arbeitgeberbeteiligungen mit Festbeträgen sehe ich persönlich die Sachlage verschwommen. Denn bei einem Festbeitrag ist die SV-Ersparnis in der Tat nicht deutlich.

Fazit:

Sie sind zwar spät dran, aber die Sache ist handhabbar.

Reduzierung der Entgeltumwandlung NUR MIT NEUER VEREINBARUNG!

Nutzen Sie die Gunst der Stunde und aktualisieren Sie Ihre bAV einmal komplett: Um als Arbeitgeber von Bewerbern wahrgenommen zu werden, wäre eine Lücke was die bAV angeht nicht zielführend für Sie. BAV gehört zum guten Ton - es gibt viele Unternehmen, die mit vorbildlichen bAV Konzepten die Nase vorn haben.

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