Arbeitgeberinformation: To Do betriebliche Altersversorgung & Kurzarbeit

Ihr Unternehmen hat oder wird Kurzarbeit anmelden?

Hier möchte ich Ihnen einen Wegweiser** geben, wie mit der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung umzugehen ist.*

Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit

Das Recht auf Bruttoentgeltumwandlung in eine Versorgungszusage auf Alters- (Hinterbliebenen-, oder Todesfallleistung) wird durch Kurzarbeit nicht berührt. Die Entgeltumwandlung ist aus dem Bruttogehalt weiter vorzunehmen. Die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung hat weiterhin Gültigkeit.

Ist das Kurzarbeitsgeld geringer als die Entgeltumwandlung ( z.B. bei Teilzeitbeschäftigten) oder durch “Kurzarbeit 100%” auf Null, kann kein Entgelt umgewandelt werden, da Kurzarbeitsgeld  eine Lohnersatzleistung darstellt und nicht umgewandelt werden kann.

In diesen Fällen ist der Mitarbeiter auf die Möglichkeit der privaten Weiterführung hinzuweisen (Dokumentation!).

Was ist zu tun?

  • Wenn das Bruttogehalt für die Entgeltumwandlung ausreicht und der Mitarbeiter keine Änderungswünsche bei Ihnen angemeldet hat, ist die bAV wie seither auf der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

  • Der Mitarbeiter muss (sofern er von Kurzarbeit betroffen ist und sein Recht auf Entgeltumwandlung aussetzen oder verändern will) dem Arbeitgeber schriftlich eine Änderung seiner Entgeltumwandlungswünsche mitteilen. (Ab wann, Dauer, Höhe.)

  • Bei 100% Kurzarbeit ist der Mitarbeiter vom Arbeitgeber über die Möglichkeit der privaten Fortführung aufzuklären und ggf. über den Wegfall von versicherten Leistungen (Berufsunfähigkeitsrente) bei Beitragsfreistellung.

  • Als Arbeitgeber nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Wir unterstützen den Arbeitgeber bei diesen Vorgängen, um eine möglichst schlanke und effiziente Kommunikation mit dem Versicherer anzubieten!

Der Mitarbeiter möchte die bAV pausieren.

Ich habe in den vergangenen Tagen viele Anrufe von Mitarbeitern bekommen, die Fragen zu Kurzarbeit und bAV hatten. Alle sind davon ausgegangen, dass ein Anruf bei mir ausreicht, um die Entgeltumwandlung zu stoppen. Das ist nicht der Fall!

  • Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Änderungen zur Entgeltumwandlung sind zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zu vereinbaren (schriftlich).

  • Der Versicherer darf nur vom Versicherungsnehmer (also Arbeitgeber) bekundete Willenserklärungen verarbeiten.

  • Wenn Ihr Unternehmen betroffen ist, kommen Sie bitte zeitnah auf mich zu. Wir besprechen dann, welche Schritte konkret vorzunehmen sind.

Mein Versprechen:

Ich unterstütze Sie und Ihre Mitarbeiter mit meiner Expertise und mit allem was in meinen Möglichkeiten steht. Dabei stehen im Mittelpunkt: Eine für Ihr Unternehmen schlanke Abwicklung, für den Mitarbeiter eine wertschätzende und für seine Altersversorgung eine interessewahrende Beratung.

Ihnen stehe ich online, telefonisch und per Mail zur Verfügung.

Damit Ihre Mitarbeiter sich den jetzt notwendigen finanziellen Spielraum schaffen können, brauchen sie noch mehr Unterstützung. Dafür habe ich einen Leitfaden “Privates Liquiditätsmanagement” geschrieben.

Er ist voller Tipps, die jetzt dringend benötigt werden und die dabei helfen, die Krise zu meistern. Verteilen, weiterleiten ausdrücklich erwünscht!

Diese Situation hat auch mich als Beraterin kalt erwischt!

Ein letzter Tipp für heute:

Umstellung auf Überweisung/Selbstzahler

Für Ihr Unternehmen ist es jetzt wichtiger als jemals vorher, die Zahlungsströme in der Hand zu haben. Stellen Sie die Beitragszahlung von Lastschrift auf Überweisung um.

Teilen Sie Ihrem Versicherer diese Umstellung rechtzeitig mit. Berücksichtigen Sie einen Vorlauf von mind. 14 Tagen zur nächsten Beitragsfälligkeit.



*Ich spreche hier ausschließlich über Direktversicherungen gem. § 3.63 EStG (OHNE Zusatzversicherungen z.B. Berufsunfähigkeitsabsicherung, BU/BUZ-B)

** Dieser Wegweiser stellt keine rechtliche Beratung dar sondern möchte praktische Hilfestellung aufzeigen. Rechtsanwälte (z.B. RA Kleffner) für Arbeitsrecht beraten im Kontext der im Betrieb vereinbarten Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung zu den arbeitsrechtlichen Schritten.







Cordula Vis-Paulus