Ungeschützte Betriebsrente -> Pensionskassen
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/altersvorsorge-ungeschuetzte-betriebsrente-1.4529055
Süddeutsche Zeitung, 18.7.2019/Wirtschaft/Jonas Tauber
Für wen dieser Beitrag relevant ist:
-> Arbeitgeber, die Pensionskassen für Ihre Mitarbeiter eingerichtet haben. Es betrifft sowohl arbeitgeberginanzierte als auch arbeitnehmerfinanzierte Zusagen.
-> Arbeitgeber, die neue Mitarbeiter mitgebrachte Pensionskassen weiterführen lassen. Hier ein Fall aus der Praxis: Ein Bewerber hat seit 2003 eine Pensionskasse als bAV und möchte diese bei seinem neuen Arbeitgeber weiterführen.
Der neue Arbeitgeber sieht sich in der „moralischen“ Pflicht: Der vorgelegte Vertrag hat eine Garantieverzinsung von 3,25% p. a., der Mitarbeiter ist jetzt 50 Jahre alt und verständlicherweise möchte er weder für die verbleibenden 17 Jahre einen neuen Vertrag abschließen (Garantiezins 0,9%) noch auf die 3,25% verzichten.
Durch die Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaften übernimmt der neue Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage mit schuldbefreiender Wirkung für den vorherigen Arbeitgeber/VN!
Mit der Folge, dass im Fall einer Kürzung durch die Pensionskasse (seit 2016 mussten bereits viele PK kürzen; Aufstellung auf Anfrage erhältlich) die Differenz von ihm zu tragen ist.
-> Arbeitnehmer, die eine Pensionskasse haben.